Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen setzt neben der Erforderlichkeit der Schulung voraus, dass der Betriebsrat vor Schulungsantritt einen wirksamen Beschluss zur Teilnahme gefasst hat. Wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder, wenn ein Mitglied zeitweilig verhindert ist.
Darüber „stolperte“ der neunköpfige Betriebsrat eines Produktionsunternehmens. Dessen Vorsitzender nahm in der Zeit vom 14. bis 19.5.2017 an einer von der IG Metall organisierten Schulung zum Thema „Änderungen der Arbeitsorganisation im KMU“ teil. Der Seminarveranstalter stellte Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Seminarkosten im Gesamtbetrag von 1.575,50 Euro in Rechnung. Der Vorsitzende hatte Fahrtkosten i. H. v. 42,30 Euro verauslagt. Der Schulung vorangegangen waren zwei Betriebsratssitzungen vom 16.3. und 6.4.2017. In der ersten Sitzung wurde u. a. die Teilnahme des Vorsitzenden an der genannten Schulung beschlossen und zwar einstimmig bei sieben anwesenden Betriebsratsmitgliedern. Für das erkrankte Betriebsratsmitglied C war das Ersatzmitglied M geladen worden. Sowohl M als auch ein reguläres Betriebsratsmitglied nahmen an der Sitzung nicht teil. In der Anwesenheitsliste wurde vermerkt „ist am Arbeitsplatz“. Ähnlich verlief die zweite Betriebsratssitzung vom 6.4.2017, bei der ebenfalls nur sieben Mitglieder anwesend waren und bei zweien vermerkt war „ist am Arbeitsplatz“. Das auf Kostenübernahme in Anspruch genommene Unternehmen bestritt die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats und hatte damit Erfolg. Der Betriebsratsvorsitzende hatte in der mündlichen Anhörung auf Fragen des Gerichts gesagt, die beiden fehlenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder hätten sich auf ein erhöhtes Arbeitsaufkommen berufen, was aus seiner Sicht aber nicht zu einer zeitweiligen Verhinderung geführt habe.
Dem folgte das Gericht (LAG Hamm, Beschl. v. 8.12.2017 – 13 TaBV 72/17) nicht. Eine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds liegt immer dann vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen. Dies ist auch der Fall, wenn das Mitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, etwa weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt erbracht werden muss. Das Betriebsratsmitglied entscheidet dann, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt. Geht die Arbeitspflicht vor, muss der Vorsitzende regelmäßig davon ausgehen, dass ein Verhinderungsfall gegeben ist und ein weiteres Ersatzmitglied laden. Ist dies unterblieben, ist der Betriebsratsbeschluss unwirksam. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BAG, weshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.
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Dr. Claudia Rid
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