1 Grundsätzliches zur (Teil-)Freistellung
Vorbehaltlich anderslautender Kollektivvereinbarungen ist in Betrieben mit i. d. R. 200 und mehr Arbeitnehmern gem. § 38 Abs. 1 BetrVG mindestens ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Sowohl hinsichtlich der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer als auch bezüglich der freizustellenden Mitglieder geht das Gesetz dabei von der Anzahl der Personen aus („Köpfe“). Darauf, ob diese in Voll- oder Teilzeit tätig sind, kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings ist vom Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich anerkannt, dass Freistellungen nach § 38 Abs.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Thomas Niklas

für Arbeitsrecht, Partner, Küttner Rechtsanwälte, Köln
· Artikel im Heft ·
Zwischen Arbeitsmotivation und Betriebsratsbehinderung
Zunächst muss man unterscheiden zwischen der bedarfsbezogenen Freistellung zur
Die korrekte Bestimmung der Vergütung vollständig freigestellter Betriebsratsmitglieder stellt eine Herausforderung für Unternehmen dar
Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von
§ 78 BetrVG: Das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Gemäß § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass auf die Ergreifung angemessener Maßnahmen aus Bequemlichkeit oder aus Scheu vor Austragung
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt