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ARBEITSRECHT
Freistellung und Teilzeit
Betriebsratsmitglieder: Was geht, was geht nicht?
1 Grundsätzliches zur (Teil-)Freistellung
Vorbehaltlich anderslautender Kollektivvereinbarungen ist in Betrieben mit i. d. R. 200 und mehr Arbeitnehmern gem. § 38 Abs. 1 BetrVG mindestens ein Betriebsratsmitglied freizustellen.
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