Freistellung und Teilzeit

Betriebsratsmitglieder: Was geht, was geht nicht?
Im Frühling des vergangenen Jahres haben die turnusmäßigen Betriebsratswahlen stattgefunden. Die im Anschluss daran durchgeführten Wahlen freizustellender Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben gezeigt, dass es auch dann immer wieder zu Problemen kommt, wenn diese Teilzeit begehren oder bereits in Teilzeit arbeiten. Hierzu soll nachfolgend ein Überblick gegeben werden.
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Freigestellte Betriebsratsmitglieder in (Brücken)Teilzeit – das wird komplex … Bild: Michael Schindler
Freigestellte Betriebsratsmitglieder in (Brücken)Teilzeit – das wird komplex … Bild: Michael Schindler

1 Grundsätzliches zur (Teil-)Freistellung

Vorbehaltlich anderslautender Kollektivvereinbarungen ist in Betrieben mit i. d. R. 200 und mehr Arbeitnehmern gem. § 38 Abs. 1 BetrVG mindestens ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Sowohl hinsichtlich der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer als auch bezüglich der freizustellenden Mitglieder geht das Gesetz dabei von der Anzahl der Personen aus („Köpfe“). Darauf, ob diese in Voll- oder Teilzeit tätig sind, kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings ist vom Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich anerkannt, dass Freistellungen nach § 38 Abs.

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Thomas Niklas

Thomas Niklas
Rechtsanwalt, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Partner, Küttner Rechtsanwälte, Köln

· Artikel im Heft ·

Freistellung und Teilzeit
Seite 16 bis 18
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