Die Parteien stritten über den Verfall von Ansprüchen des Klägers auf Zahlung einer Technikerzulage. Die Voraussetzungen für diese Zulage erfüllte der Kläger seit seiner Einstellung zum 1.5.1993. Jahrelang wurde ihm die Zulage aber nicht gewährt. Erst die Beschwerden einiger Kollegen führten zur Zahlung der Zulage an alle Berechtigten rückwirkend seit dem 1.1.2015. Die Zahlung auch für die Vorjahre lehnte die beklagte Stadt ab, da die Ansprüche insoweit gem. § 37 Abs. 1 TVöD verfallen seien. Der Kläger hingegen verwies auf die besondere Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Achtung der Tarifvorschriften und hielt die Berufung auf den Verfall für treuwidrig.
Damit scheiterte er zuletzt vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 9.5.2017 – 8 Sa 296/16; rk.). Die Berufung auf den Verfall wäre unzulässig, wenn die Beklagte die Kenntnis des Klägers von den Voraussetzungen des Zulagenanspruchs verhindert oder die Geltendmachung des Anspruchs vereitelt hätte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, die monatlichen Abrechnungen zu prüfen und die Zulage zu verlangen. Der Grundsatz der Privatautonomie gilt auch in Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Sebastian Günther
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