Geänderte Corona-ArbSchV

Neue Regelung, neues Glück?

Die befristete Corona-ArbSchVO des BMAS vom 25.6.2021 ist am 10.9.2021 ausgelaufen (vgl. Herfs-Röttgen, NZA 2021, S. 388; Schwede, ArbR Aktuell 2021, S. 345). Die eilig vom Kabinett verabschiedete Nachfolgeregelung v. 6.9.2021 (BAnz AT 9.9.2021 V1) gilt nun bis zum 24.11.2021, solange die epidemische Lage i. S. d. § 5 IfSG fortbesteht. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-ArbSchVO soll wesentlich dem Gesundheitsschutz dienen und Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10.8.2021 sein.

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Was weiterhin gilt

1. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen (Jahn, DB 2021, S. 2155). Wichtig ist, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungsverhalten), 7 (Arbeits-Gesundheitsschutz), 8 (Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Pausenräume) BetrvG sowie §§ 5, 12 ArbSchG beachtet wird, soweit die öffentlich-rechtlichen Regeln einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen schaffen (LAG Köln, Beschl. v.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

Boris Wein

Boris Wein
Rechtsanwalt, Head of Labour Law, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Ingelheim am Rhein

Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 1/21:

· Artikel im Heft ·

Geänderte Corona-ArbSchV
Seite 14 bis 15
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Verlängerung Corona-ArbSchVO

Die auf § 18 Abs. 3 ArbSchG gestützte Corona-ArbSchV war an die epidemische Lage von nationaler

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