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ARBEITSRECHT
Geänderte Corona-ArbSchV
Neue Regelung, neues Glück?
Was weiterhin gilt
1. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen (Jahn, DB 2021, S. 2155).
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