Was weiterhin gilt
1. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen (Jahn, DB 2021, S. 2155). Wichtig ist, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungsverhalten), 7 (Arbeits-Gesundheitsschutz), 8 (Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Pausenräume) BetrvG sowie §§ 5, 12 ArbSchG beachtet wird, soweit die öffentlich-rechtlichen Regeln einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen schaffen (LAG Köln, Beschl. v.
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Boris Wein

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