Gerichtlicher Rechtsschutz

Betriebsratswahl 2018
2018 stehen die turnusgemäßen Betriebsratswahlen an. Dabei kann es entweder unmittelbar vor dem Wahlverfahren oder auch währenddessen zu Problemen über die Einhaltung der vorgeschriebenen Modalitäten kommen. Unter welchen Voraussetzungen kann eine eingeleitete Wahl abgebrochen werden und wann steht nur die (spätere) Möglichkeit der Wahlanfechtung offen?
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1 Rechtliche Ausgangspunkte

Da es weder im Sinne des Arbeitgebers noch der Beschäftigten sein kann, eine voraussichtlich nichtige Wahl durchzuziehen und nach der Feststellung der Nichtigkeit neu zu wählen – schon wegen der Kosten der Wahl –, ist zumeist Handlungsbedarf gegeben. Aber auch bei Mängeln im Wahlverfahren, die lediglich zu einer Anfechtbarkeit führen können, kann die Frage aufkommen – zumindest aus der Sicht des Unternehmens –, ob die Wahl abgebrochen und neu eingeleitet werden kann. Dies ist regelmäßig aus verschiedenen Gründen nicht durchsetzbar, die Einzelheiten sind dabei aber durchaus streitig.

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Dr. Ewald Helml

Dr. Ewald Helml
Direktor des ArbG Rosenheim, Dozent für Arbeitsrecht bei der Referendarausbildung, Autor zahlreicher Veröffentlichungen

· Artikel im Heft ·

Gerichtlicher Rechtsschutz
Seite 280 bis 284
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