Aufgrund des veränderten Umgangs mit der Pandemie finden wieder vermehrt Präsenzveranstaltungen statt. Für eine steuerliche Gesamtbeurteilung ist daher relevant, ob Nebenleistungen wie Übernachtungskosten oder Verpflegungsaufwendungen steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden können. Zu dieser Frage ist aktuell eine Entscheidung des FG Thüringen (Urt. v. 14.10.2021 – 1K 655/17) vor dem BFH anhängig (VI R 24/21).
Das klagende Unternehmen hat seinen Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2014 die Teilnahme an Veranstaltungen angeboten, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und der betrieblichen Gesundheitsförderung i. S. d. § 3 Nr. 34 EStG dienen sollten. Für die Anwendung der Regelung in der damaligen Fassung mussten die Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Im Urteilsfall wurden Trainer beauftragt, die die erforderlichen Qualifikationen aufgewiesen haben. Die Klägerin hat nicht nur die Seminargebühren, sondern ebenfalls die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als steuerfrei behandelt. Diesem Ansatz folgte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nicht.
Das FG Thüringen gab nun allerdings der Klägerin Recht, da es die Gesundheitstage als eine einheitliche Maßnahme beurteilt, die insgesamt nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist. Die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen in der geplanten Reihenfolge und im vorgesehenen Umfang war nur möglich, weil die Teilnehmer vor Ort untergebracht waren und auch verpflegt wurden. Die Finanzverwaltung erkennt eine Steuerbefreiung für Unterbringungs- und Verpflegungskosten nach wie vor nicht an (BMF, Schreiben v. 20.4.2021 – IV CF 5 – S 2342/20/10003 :003, Tz. 30).
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Sandra Peterson

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