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STEUERN + FINANZEN

Gesundheitstraining als Arbeitslohn

Das FG Nürnberg hat sich im Urteil vom 8.5.2025 (4 K 438/24) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern an einem Gesundheitstraining eine Zuwendung mit Entlohnungscharakter darstellt. Bei dem streitgegenständlichen Gesundheitstraining handelt es sich um eine mehrwöchige Kur, die das Ziel hat, den Teilnehmern im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen „Bewegungsförderung“, „gesunde Ernährung“ und „psychische Gesundheit“. Bei der Klägerin erfolgte keine lohnsteuerliche Erfassung, da sie das Angebot als im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgend ansah. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden entsprechende Aufwendungen für eine Arbeitnehmerin jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 34 EStG ist erfolgt. Die Finanzrichter folgten der Einschätzung des Betriebsprüfers. Sie kamen nach umfassender Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass den Arbeitnehmern durch die Teilnahme am Gesundheitstraining steuerbarer Arbeitslohn zugewendet wird. Dies deshalb, weil es sich bei den angebotenen Gesundheitstrainings um eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme der Klägerin in Form einer aktiven Selbstvorsorge zu einem bewussten Umgang mit den eigenen Ressourcen handele, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist. Auch erfolge keine Verknüpfung der angebotenen Gesundheitsmaßnahme mit einer speziell ausgeübten Tätigkeit der Arbeitnehmer oder eine Anleitung zur Veränderung der Verhaltensweise bei Ausübung der betrieblichen Betätigung zur Gesundheitsvorsorge und -prävention. Ein eigenes Interesse an der Teilnahme an einem solchen Gesundheitstraining wurde daher als gewichtig angesehen und durch die erforderliche Einbringung von bis zu neun Urlaubstagen gestützt. Die Revision ist unter Az. VI R 9/25 beim BFH anhängig.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Gesundheitstraining als Arbeitslohn

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