Das BMF hat mit Schreiben vom 26.7.2022 (IV A 3 – S 0304/19/10006 :012//IV B 1 – S 1317/19/10058 :023) auf eine mit der Schweiz getroffene Konsultationsvereinbarung hingewiesen. Darin ist das gemeinsame Verständnis niedergelegt, dass Arbeitstage, die Grenzgänger ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat verbringen, nicht als schädliche Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA gelten. Im Verhältnis zu Frankreich gilt nach dem BMF-Schreiben vom 28.12.2021, dass Tätigkeiten im Homeoffice, die im Grenzgebiet des Ansässigkeitsstaates erfolgen, nicht als für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehrtage einzuordnen sind. Im Verhältnis zu Österreich gelten im Homeoffice verbrachte Arbeitstage dagegen als schädliche Nichtrückkehrtage.
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Sandra Peterson

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Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz ist ein Grenzgänger jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat
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