Grundlohn bei steuerfreien Zuschlägen

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Bild: kuprevich/stock.adobe.com
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Für die Bemessung der Steuerfreiheit von Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen ist der maßgebende Grundlohn zu ermitteln. Dabei handelt es sich um den laufenden Arbeitslohn, der dem betreffenden Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.

Der BFH hat mit Urteil vom 10.8.2023 (VI R 11/21) entschieden, dass dafür nicht ausschlaggebend ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer der Grundlohn tatsächlich zufließt. Zu klären war, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse als Teil des Grundlohns zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dass der Grundlohn nur der laufende Arbeitslohn sei. Damit sei der tatsächlich an den Arbeitnehmer zugeflossene Arbeitslohn gemeint, nicht der arbeitsvertraglich geschuldete. Da den Arbeitnehmern aus den Beiträgen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse – wie im zu beurteilenden Fall – kein eigener Rechtsanspruch auf Versorgung gegenüber der Versorgungseinrichtung entsteht, liegt kein Zufluss, damit kein laufender Arbeitslohn und folglich kein Bestandteil des Grundlohns vor.

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Die BFH-Richter begründeten ihre von der Auffassung des Finanzamts abweichende Beurteilung mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG („zusteht“). Auch Sinn und Zweck der Regelung tragen dies mit – dem Arbeitnehmer soll ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Belastungen durch Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden.

Dieser Ausgleich kann nur dann gelingen, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten Arbeitslohn bestimmt wird, weil der Arbeitnehmer nur dann vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der konkreten Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten feststellen kann, in welcher Höhe die Zuschläge vom Arbeitgeber steuerfrei zu leisten sind.

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Grundlohn bei steuerfreien Zuschlägen
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