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 Bild: SYATRI RAWU/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Gutscheine für Gutscheinportale

Die steuerlich begünstigte Zuwendung von Gutscheinen durch Anwendung der monatlichen 50 Euro Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b Abs. 2 EStG ist seit dem Jahr 2022 stark eingeschränkt. Steuerliche Begünstigungen sind nur für Sachlohn vorgesehen. Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich berechtigen, sie gegen andere Gutscheine einzulösen werden nur dann als Sachzuwendung anerkannt, wenn technisch und vertraglich sichergestellt wird, dass die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann und das Guthaben erst nach der Auswahl des eigentlichen Gutscheins freigeschaltet wird (BMF v. 15.3.2022, BStBl. 2022 I, 242, Rz. 24). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind ist mitunter schwer festzustellen.

Das FG Münster hat sich mit Urteil vom 21.11.2025 (6 K 2300/23 L) damit auseinandergesetzt. Ein Arbeitgeber hat sechzehn Arbeitnehmern Gutscheinkarten zugewendet. Die Arbeitnehmer erhielten monatlich einen Gutscheincode, der über die Webseite des Anbieters eingelöst werden konnte. Aus Sicht des Finanzamts handelte es sich um Barzuwendungen, da die zeitlich geforderte Reihenfolge nicht eingehalten sei: Die Auswahl des eigentlichen Gutscheins erfolgte erst nach der Freischaltung des Gutscheincodes. Die Nachversteuerung erfolgte pauschaliert nach § 40 Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25 %. Im Einspruchs- und Klageverfahren beantragte der Arbeitgeber die Einordnung der Gutscheinkarten als Sachlohn.

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Das FG Münster gab dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Nicht-Festsetzung der pauschalen Lohnsteuer Recht, da das Finanzamt seine Ermessensentscheidung bei weniger als 20 Arbeitnehmern nicht begründet hatte (§ 40 Abs. 1 EStG). Die eigentliche Rechtsfrage, ob Gutscheine unter die monatliche 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze fallen bzw. ob konkret der zeitliche Ablauf des Auswahlprozesses für die Einordnung entscheidend ist, ist weiterhin ungeklärt.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Gutscheine für Gutscheinportale

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