Das FG Berlin-Brandenburg hatte darüber zur urteilen, ob der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle von gesundheitlichen Einschränkungen zulässig ist, auch wenn für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mindestens an einem Arbeitstag pro Woche im häuslichen Arbeitszimmer tätig wurde, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht weiter verschlimmerte. Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass der betriebliche Arbeitsplatz zur Verfügung stand, die Klägerin ihn aber aus privaten Gründen nicht arbeitstäglich aufgesucht habe.
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Mit Urteil vom 29.9.2022 (5 K 5138/21) folgte das FG Berlin-Brandenburg der Ansicht des Finanzamts nicht. Gemäß FG Berlin-Brandenburg kommt es maßgeblich darauf an, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den Arbeitsplatz im Unternehmen des Arbeitgebers jeden Arbeitstag zu nutzen. Die Klägerin war ärztlich angehalten, an einzelnen Tagen zu Hause zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Der Werbungskostenabzug war demnach zu gewähren, allerdings begrenzt auf 1.250 Euro, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin darstellte.
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