Aufgrund der veränderten Arbeitswelt gab es im Zuge des JStG 2022 auch Änderungen der steuerlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale: Sofern der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, können entweder die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen werden oder nun eine Jahrespauschale von 1.260 Euro. Außerdem kann für Arbeitstage, an denen von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Tagespauschale von 6 Euro (höchstens 1.260 Euro jährlich) angesetzt werden. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 15.8.2023 ausführlich u. a. zur Anwendung der Jahres- und der Tagespauschale geäußert. Dieses gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten. Für die vorangehende Rechtslage ist weiterhin das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 relevant.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
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