Auch Haftungsbeträge für nicht abgeführte Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn des angestellten Geschäftsführers selbst entfallen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit des angestellten Geschäftsführers zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG steht dieser Abzugsmöglichkeit nicht entgegen. Diese Leitsätze wurden vom BFH mit Urteil vom 8.3.2022 (VI R 19/20) veröffentlicht. Der BFH folgte damit dem Urteil des Hessischen FG vom 19.11.2019 (6 K 360/18) und nicht der Ansicht des Finanzamts. Dieses hatte den Werbungskostenabzug versagt. Sowohl nach Ansicht der Richter des FG als auch des BFH stand die Inhaftungnahme des angestellten Geschäftsführers in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und fiel damit in die einkommensteuerlich relevante Erwerbssphäre. Somit lag sowohl ein objektiver Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung vor, ebenso wie ein subjektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, da mit den Aufwendungen Schulden getilgt werden sollten, die aufgrund des Angestelltenverhältnisses mit der GmbH bei dem Geschäftsführer angefallen sind.
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