Die Kläger wohnten in ihrem Eigenheim an einer zunächst unbefestigten Straße. Die Gemeinde ließ diese Straße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Die Kläger hatten mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der vor ihrem Haus liegenden Straße als Vorauszahlung zu erbringen. Das Finanzamt lehnte es ab, die Hälfte der Erschließungskosten als geschätzten Lohnanteil im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG anzuerkennen.
Der BFH entschied mit Urteil vom 28.4.2020 (VIR50/17), dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen steht, der allerdings aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung die Erschließungsbeiträge bezahlen musste. Aus diesem Grund seien auch die Erschließungsbeiträge nicht nach § 35a Abs. 3 Satz 1 i. V. m.Abs. 4 Satz 1 EStG begünstigt. Es läge keine begünstigte Handwerkerleistung i.S. d. Vorschrift vor.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel

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