Vor dem LAG Köln stritten die Parteien um die Erteilung einer tätigkeitsbezogenen Bescheinigung und die Herausgabe von Planungsunterlagen. Der Kläger war bei dem beklagten Ingenieurbüro ab April 2018 als Ingenieur in Teilzeit für den Bereich Brandschutz beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2021. Im Nachgang machte der Kläger geltend, dass sein früherer Arbeitgeber ihm eine Bescheinigung über die verantwortliche Betreuung von Bauvorhaben erteilen müsse und Kopien von Planungsunterlagen herausgeben müsse.
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Problempunkt
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