Höhergruppierung: Ausschlussfrist gem. § 29b Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA

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In diesem Fall geht es um die Einführung der neuen Entgeltordnung (VKA) sowie die entsprechende Überleitung: Beschäftigte, die eine höhere Entgeltgruppe aus der neuen Entgeltordnung erreichen wollten, mussten ab dem 1.1.2017 innerhalb von zwölf Monaten einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Vorliegend informierte der Arbeitgeber die Klägerin über diese Antragsfrist. Dennoch stellte die Klägerin ihren Antrag erst im Jahr 2019 und begehrte dennoch die Korrektur ihrer Eingruppierung seit dem Jahr 2012 mit entsprechend korrigierender Überleitung zum 1.1.2017 in die neue Entgeltordnung (VKA). Der Arbeitgeber lehnte die Korrektur der Eingruppierung ab und es folgte die Klage zum Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da kein entsprechender Vortrag der Klägerin zu den Tätigkeitsmerkmalen vorliege. Die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA könne nicht erreicht werden, da der Antrag auf Höhergruppierung nicht binnen Jahresfrist gestellt worden war.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern folgte der Begründung des Arbeitsgerichts (Urt. v. 25.1.2022 – 2 Sa 170/21) und wies die Berufung zurück. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin zum Überleitungsstichtag 1.1.2017 richtigerweise in eine andere Entgeltgruppe hätte übergeleitet werden müssen. Denn die Frist zur Überprüfung der Eingruppierung sei nicht eingehalten worden.

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Höhergruppierung: Ausschlussfrist gem. § 29b Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA
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