Eine Höhergruppierung führt gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA dazu, dass die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächste Stufe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt. Bereits zurückgelegte Laufzeit zur Erlangung der nächsten Stufe wird somit nicht angerechnet, sondern geht verloren. Bei der Klägerin kam es gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-VKA aufgrund von Elternzeiten zur Hemmung der Stufenlaufzeit. Diese Regelung wurde durch eine aus der Elternzeit zurückkehrende Beschäftigte zur gerichtlichen Überprüfung gestellt; die Regelung verstoße gegen EU-Recht.
Das Sächsische LAG (Urt. v. 27.3.2023 – 2 Sa 194/21; Revision eingelegt unter dem Az. 4 AZR 126/23) urteilte, dass ausnahmsweise die Stufenlaufzeit „mitgenommen“ werde. Denn: Beruhe der Wegfall der Stufenlaufzeit darauf, dass der/die Arbeitnehmer/in die Stufenlaufzeit vor dem Stichtag 1.1.2017 nur deshalb nicht abschließen konnte, weil Elternzeit in Anspruch genommen wurde, gingen durch die tarifliche Regelung Rechte bzw. Anwartschaften i. S. d. Richtlinie verloren, welche ohne die Elternzeit erhalten blieben. Die Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit ist als solche nicht zu beanstanden, führt in diesen Fällen aber – als alleinige Ursache – zum Verlust der bereits absolvierten Stufenlaufzeit. Diese Konstellation ist geeignet, Eltern von der Inanspruchnahme der Elternzeit abzuhalten. Die tarifliche Regelung sei in diesen Fällen daher mit dem erklärten Ziel des § 5 Nr. 2 der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8.3.2010 nicht vereinbar. Rechtsfolge der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit sei in diesen Ausnahmefällen die Mitnahme der Stufenlaufzeit.
Sebastian Günther
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