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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Höhergruppierung und Stufenlaufzeit bei Elternzeiten
Eine Höhergruppierung führt gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA dazu, dass die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächste Stufe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt. Bereits zurückgelegte Laufzeit zur Erlangung der nächsten Stufe wird somit nicht angerechnet, sondern geht verloren. Bei der Klägerin kam es gem. § 17 Abs.
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