Anspruch, Direktions- und Hausrecht
Ein Anspruch i. S. d. § 194 BGB des Arbeitnehmers auf die Mitnahme von Tieren ins Büro kann sich ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einer kollektiven Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, insbesondere einer Hausordnung) oder einer ausdrücklichen Gestattungszusage eines berechtigten Arbeitgebervertreters, z. B. dem Betriebsleiter oder einer disziplinarischen Führungskraft. Solche Entscheidungen sind jedoch selten.
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Volker Stück
Christina Salo
· Artikel im Heft ·
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