Hunde und andere Tiere im Betrieb

New Work – New Rules

Die Corona-Pandemie ab März 2020 hat die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200, AuA 1/22, S. 14 sowie AuA 5/21, S. 14). Zu den unfreiwilligen Folgen gehörte eine rasante Ausbreitung von Telearbeit, mobiler Arbeit und Homeoffice (Stück/Salo, AuA 12/21, S. 14). Diese war wegen der häuslichen Vereinsamung und des Lockdowns nicht selten damit verbunden, dass sich ein Haustier angeschafft wurde. Nachdem die öffentlich-rechtlichen Pflichten (§ 28b Abs. 4 IFSG a. F.; CoronaArbSchV) bzw. innerbetrieblichen Anordnungen zum Homeoffice zwecks Arbeits-/Gesundheitsschutz ab Mai 2022 weggefallen sind, tauchen nun mit der Rückkehr ins Büro auch gänzlich neue Fragen auf: Kann ich mein Haustier mit ins Büro bringen bzw. muss der Arbeitgeber das dulden? Diese Ansichten werden teils vehement vertreten und es gibt sogar Interessenverbände wie den Bundesverband Bürohund e. V. und einen internationalen Bürohundtag (23.6.2023) – die Verbände der Büromietzekatzen und -vögel e. V. harren hingegen noch der Gründung. Der Bürohund e.V. gibt auch gleich die Definition: „Ein Bürohund ist ein Hund, der durch seinen Menschen, unter adäquaten Bedingungen, als Teammitglied mit in das Büro bzw. in eine büroähnliche Umgebung genommen wird.“ Zeit und Anlass, die damit verbundenen Rechtsfragen für die betriebliche Praxis auszuleuchten, soweit ersichtlich wenig erschlossenes neues Terrain (vgl. Laber, ArbRBerater 2022, S. 341).

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 Bild: tiero/stock.adobe.com
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Anspruch, Direktions- und Hausrecht

Ein Anspruch i. S. d. § 194 BGB des Arbeitnehmers auf die Mitnahme von Tieren ins Büro kann sich ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einer kollektiven Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, insbesondere einer Hausordnung) oder einer ausdrücklichen Gestattungszusage eines berechtigten Arbeitgebervertreters, z. B. dem Betriebsleiter oder einer disziplinarischen Führungskraft. Solche Entscheidungen sind jedoch selten.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

Christina Salo

Christina Salo
HR Senior Expert, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Hunde und andere Tiere im Betrieb
Seite 20 bis 23
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