Inflationsausgleichsprämie

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Am 31.12.2024 endet der Zeitraum der Gewährung einer bis zu 3.000 Euro steuerfrei bleibenden Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG). Eine Auszahlung auch in Teilbeträgen ist bis zum Ende des Begünstigungszeitraums zulässig. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Finanzierung durch Bruttoentgeltumwandlung ist nicht möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung/en zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wurden bzw. werden. Für den notwendigen Zusammenhang ist ausreichend, wenn sich der Inflationsbezug aus der Bezeichnung auf der Entgeltabrechnung ergibt.

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Inflationsausgleichsprämie
Seite 60 bis 61
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