Information des Betriebsrats über eine Schwangerschaft

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Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass ihm alle bekannt werdenden Fälle von Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen des Betriebs namentlich mitgeteilt werden. Das hat das LAG München in einem Beschluss vom 27.9.2017 (11 TaBV 36/17) entschieden.

Das Unternehmen hatte den Schwangeren die Möglichkeit eingeräumt, einer Information des Betriebsrats über ihren Zustand zu widersprechen. In einem solchen Fall werden lediglich die Führungskraft, der Werksarzt und dasGewerbeaufsichtsamt sowie der zuständige Personalreferent informiert und es wird eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchgeführt. Sollte sich dabei ergeben, dass die Betroffene den Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann, wird der Betriebsrat ggf. im Rahmen einer Versetzung nach § 99 BetrVG informiert. Dagegen wandte sich das Gremium und berief sich darauf, dass es ohne namentliche Kenntnis der Schwangeren seiner Pflicht zur Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht nachkommen könne. Dazu gehöre auch die Einhaltung der Bestimmungen des MuSchG sowie sonstiger arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften.

Beide Instanzen gaben dem Betriebsrat Recht. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber diesen zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die Überwachungsaufgabe und die entsprechende Informationspflicht ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Voraussetzung ist lediglich, dass die Information einen Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats hat und für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. Beides sah das LAG München als gegeben an. Die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, die im Betrieb schwanger sind, dient der Überwachung i.S.d. MuSchG. So kann der Betriebsrat die Schwangere etwa darüber informieren, dass sie einer Nachtarbeit widersprechen kann und welche Rechte und Pflichten sie im Zusammenhang mit ihrem Einsatz am Arbeitsplatz hat. Die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung stehen nicht zur Disposition des einzelnen Beschäftigten. Dieser kann somit nicht verfügen, ob der Betriebsrat informiert wird oder nicht. Auch eine „abgespeckte“ Information darüber, in welcher Abteilung oder in welcher Arbeitsgruppe ein Schwangerschaftsfall eingetreten ist, reicht nach Auffassung der Richter nicht aus, um die Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Es sei dem Betriebsrat nicht zuzumuten, den Betrieb nach ersichtlich schwangeren Mitarbeiterinnen zu durchsuchen.

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Der Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen der Weitergabe der Information ebenfalls nicht entgegen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Informationsrecht gerade dem Schutz des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes aber auch seiner Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes dient. Außerdem unterliegt der Betriebsrat einer Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG.

Das BVerwG (Beschl. v. 29.8.1990 – 6P30.87, NJW 1991, S.373) entschied zu einer nahezu wortgleichen Vorschrift aus dem Personalvertretungsrecht abweichend und sah einen Informationsanspruch nur dann als gegeben an, wenn ein konkreter Anlass für die Mitteilung des Namens der Schwangeren besteht. Allerdings verneint das BVerwG generell eine allgemeine Kontrollfunktion des Personalrats – anders als die Rechtsprechung des BAG zu § 80 BetrVG, wonach die Überwachungspflicht auch ohne besonderen Anlass besteht.

Aus diesem Grund ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum BAG zu. Sie ist dort unter dem Az. 1 ABR 51/17 anhängig.

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Information des Betriebsrats über eine Schwangerschaft
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