Informations- und Beratungsrechte

Basics zum BetrVG für Führungskräfte

„Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“ So beschreibt es § 2 Abs. 1 BetrVG. Bartscher et al. beschreiben es auch so: „In Deutschland ist die Idee der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung in den Unternehmen ein fester, integrativer Bestandteil und in den Mitbestimmungsgesetzen […] fixiert. […] Hierbei geht es darum, die Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und den unterschiedlichen Mitarbeitergruppierungen im Unternehmen zu gestalten und zielführend, auch für das Unternehmen, umzusetzen.“ (Bartscher & Nissen, 2017, S. 413). Wer ist aber dieser „Arbeitgeber“, von dem hier die Rede ist? Geht das mich als Führungskraft etwas an? Ich sage Ja!

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Auf Augenhöhe verhandeln

Die Betriebsratswahlen 2022 liegen hinter uns. Ein Gremium wird gewählt und meist ist es selbstverständlich, dass sich die Betriebsräte, ob schon länger im Amt oder neu gewählt, auf ihr Amt vorbereiten. So haben sich viele der neu gewählten Betriebsratsmitglieder in den letzten Wochen und Monaten umfassend schulen lassen, hier natürlich auch im Kollektivarbeitsrecht. Doch wie ist das eigentlich bei Führungskräften? Führungskraft wird man oft, weil man sich als beste Fachkraft bewiesen hat und auch persönlich das Zeug mitbringt, ein Team, eine Abteilung, einen Bereich etc. zu führen.

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Informations- und Beratungsrechte
Seite 8 bis 12
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