Das OVG Lüneburg musste sich in dieser Entscheidung vom 12.1.2022 (18 LP 1/21) mit einem Aspekt der Stufenzuordnung im TV-L befassen. Zunächst erfolgt gem. § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L die Prüfung und Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung. Hierbei gilt ein strenger Maßstab, denn es gilt zu prüfen, ob der/die Einzustellende die Tätigkeit „aus dem Stande“ heraus ausführen kann. Ferner heißt es in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L: Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Hierbei geht es um eine Ermessensausübung des Arbeitgebers, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann förderliche Zeiten berücksichtigen, muss es aber nicht.
Sobald sich der Arbeitgeber jedoch erstmalig für die Berücksichtigung solcher förderlichen Zeiten entscheidet, entsteht ein auf Aufstellung von Grundsätzen zur Stufenzuordnung nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG gerichtetes Initiativrecht des Personalrates. Lediglich dann, wenn der Dienststellenleiter sich von vornherein gegen die Berücksichtigung weiterer beruflicher Tätigkeiten i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entscheidet, kann er vom Personalrat auch nicht im Wege des Initiativrechts zur Aufstellung derartiger Grundsätze gezwungen werden.
Und dies bedeutet, dass Arbeitgeber abwägen sollten, ob über die einschlägige Berufserfahrung hinaus von der „Kann“-Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gebrauch gemacht wird. Denn sodann entsteht die Möglichkeit für den Personalrat, eine entsprechende kollektivrechtliche Regelung für die Beschäftigten der Dienststelle zu verlangen und ggf. über die Einigungsstelle zu erzwingen.
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Sebastian Günther

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