Internal Investigation

Folgemaßnahme i. S. d. § 18 Nr. 1 HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bringt eine Fülle an Pflichten für Arbeitgeber mit sich. Neben den Bestimmungen zur Entgegennahme von Hinweisen enthält das Hinweisgeberschutzgesetz auch Reaktionspflichten bei eingegangenen Hinweisen. Eine tragende Rolle spielt dabei die Aufklärung des Sachverhalts. Was ist zu beachten und wie gehen Arbeitgeber hier vor?

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 Bild: svetazi/stock.adobe.com
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Neue Pflichten durch das HinSchG

Geht eine Meldung bei der internen Meldestelle ein, ist diese gem. § 17 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG zum Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen verpflichtet. Solche Folgemaßnahmen sollen gem. § 3 Abs. 7 HinSchG der Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, dem weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder dem Verfahrensabschluss dienen. Mit der Folgemaßnahme soll also nicht nur dem Informationsgehalt eines Hinweises nachgegangen werden, sondern auch der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und auf Rückschlüsse für das Unternehmen untersucht werden.

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Dr. Tobias Eggers

Dr. Tobias Eggers
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Certified Compliance Officer, Partner, PARK | Wirtschaftsstrafrecht, Dortmund

· Artikel im Heft ·

Internal Investigation
Seite 18 bis 22
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