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 Bild: svetazi/stock.adobe.com
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ARBEITSRECHT

Internal Investigation

Folgemaßnahme i. S. d. § 18 Nr. 1 HinSchG

Neue Pflichten durch das HinSchG

Geht eine Meldung bei der internen Meldestelle ein, ist diese gem. § 17 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG zum Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen verpflichtet. Solche Folgemaßnahmen sollen gem. § 3 Abs. 7 HinSchG der Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, dem weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder dem Verfahrensabschluss dienen.

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