Neue Pflichten durch das HinSchG
Geht eine Meldung bei der internen Meldestelle ein, ist diese gem. § 17 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG zum Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen verpflichtet. Solche Folgemaßnahmen sollen gem. § 3 Abs. 7 HinSchG der Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, dem weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder dem Verfahrensabschluss dienen. Mit der Folgemaßnahme soll also nicht nur dem Informationsgehalt eines Hinweises nachgegangen werden, sondern auch der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und auf Rückschlüsse für das Unternehmen untersucht werden.
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Dr. Tobias Eggers

· Artikel im Heft ·
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