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ARBEITSRECHT
Internal Investigation
Folgemaßnahme i. S. d. § 18 Nr. 1 HinSchG
Neue Pflichten durch das HinSchG
Geht eine Meldung bei der internen Meldestelle ein, ist diese gem. § 17 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG zum Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen verpflichtet. Solche Folgemaßnahmen sollen gem. § 3 Abs. 7 HinSchG der Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, dem weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder dem Verfahrensabschluss dienen.
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