Jahressteuergesetz 2024

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 Bild: nadzeya26/stock.adobe.com
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Der Bundesrat hat am 27.9.2024 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2024 abgegeben. Aus lohnsteuerlicher Sicht sind folgende Themen relevant:

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets: Die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung wird vom Bundesrat abgelehnt.
  • Ermittlung des relevanten Grundlohns bei der Berechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen: Der derzeitige Wortlaut „laufende Arbeitslohn“ soll durch „steuerpflichtige“ ergänzt werden. Damit würde die bisherige Praxis der Finanzverwaltung zur Ermittlung des maßgebenden Grundlohns gesetzlich festgeschrieben werden. Diese Ergänzung folgt auch aus der BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.8.2023 – VI R 11/21), nach der der laufende Arbeitslohn, der dem Beschäftigten arbeitsvertraglich zusteht, für die Zuschlagsermittlung zugrunde zu legen ist.
  • Gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland: Ebenfalls als eine Reaktion auf eine aktuelle BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 9.8.2024 – VI R 20/21), nach der die Begrenzung des steuerlichen Abzugs auf maximal 1.000 Euro in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG aufgrund eindeutigen Wortlauts nur für einen Zweithaushalt „im Inland“ gelte, fordert der Bundesrat, den Abzug von Unterkunftskosten im Ausland gesetzlich auf maximal 2.000 Euro zu begrenzen. Dieser Höchstbetrag soll für Fälle, in denen eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss, nicht gelten.
  • Pauschalierungsmöglichkeit für Arbeitslohn aufgrund von Betriebsveranstaltungen: Als weitere Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 27.3.2024 – VI R 5/22) fordert der Bundesrat, die Möglichkeit zur pauschalierten Steuerübernahme der bisherigen Verwaltungsauffassung folgend, gesetzlich auf solche Betriebsveranstaltungen zu beschränken, bei denen die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Die vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen wurde nicht kommentiert. Mit dieser Erweiterung wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Demnach können künftig nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten. Die Bundesregierung wird nun eine Gegenäußerung verfassen und diese an den Bundesrat richten. Nach den Beratungen im Bundestag – in denen die Beschlüsse des Bundesrates ggf. umgesetzt werden – befasst sich der Bundesrat im zweiten Durchgang mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages. Ein Vermittlungsverfahren ist nicht ausgeschlossen. Aktuell ist daher nicht auszuschließen, dass das Gesetzgebungsverfahren in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen wird.

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· Artikel im Heft ·

Jahressteuergesetz 2024
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