Nach einem Urteil des Hessischen FG (Urt. v. 25.11.2020 – 12 K 2283/17, n. rk.) stellt die Überlassung eines vergünstigten Jobtickets zur Beseitigung der Parkplatznot auf vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Parkplätzen keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Das Finanzamt ordnete die vom Arbeitgeber mit den Verkehrsbetrieben ausgehandelte Vergünstigung für die Jobtickets, die in voller Höhe an die Arbeitnehmer weitergegeben wurde, als steuerpflichtigen Sachbezug ein.
Dieser Auffassung folgten die FG-Richter nicht. Das Jobticket wurde nicht als Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers überlassen. Das Angebot erfolgte mit der Zielsetzung, die Arbeitnehmer zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu motivieren, um damit die Parkplatznot auf den firmeneigenen Parkplätzen zu verringern. Die Weitergabe der Vergünstigung des Jobtickets spielt keine entscheidende Rolle. Auch die Parkplätze werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, was als im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers angesehen wird und somit auch keine Lohnversteuerung erforderlich macht.
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Sandra Peterson
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