Wenn Beschäftigte ins Ausland entsandt werden, zahlt der Arbeitgeber zum Ausgleich des Mehraufwands, der durch das Leben und Arbeiten im Ausland entsteht, häufig Zuschläge. Die Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen einschließlich dem Kaufkraftausgleich ist in § 3 Nr. 64 EStG geregelt. Der Umfang des steuerfreien Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Gesamtübersichten werden vierteljährlich fortgeschrieben. Das BMF hat zum 1.10.2024 im Vergleich zum 1.7.2024 für einige Länder Anpassungen vorgenommen. Die aktuelle Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.10.2024 findet sich auf der Homepage des BMF im Downloadbereich.
Bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft, die für einen befristeten Zeitraum ins Ausland entsandt werden und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, bleibt gem. § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG nur ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei. Die Befreiungsregelung ist somit deutlich weniger umfassend als bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die alle Auslandsbezüge, wie Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Zulage für besondere Erschwernisse, Auslandsverwendungszuschlag und den Kaufkraftausgleich steuerfrei erhalten. Die Befreiung für Beschäftigte in der privaten Wirtschaft ist zudem auf den Betrag des Kaufkraftausgleichs begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.
Sandra Peterson
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