Kein Anspruch auf Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel im Zeugnis

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In einem zunächst sehr positiv verlaufenden Arbeitsverhältnis kam es zunehmend zu Problemen in der Kommunikation. Da der Arbeitgeber dem Wunsch der Mitarbeiterin nach einem Aufhebungsvertrag nicht nachkam, sprach diese eine Eigenkündigung aus. Die Vorgesetzte schrieb der Mitarbeiterin daraufhin eine E-Mail, in der es heißt: „Es ist schade, dass wir uns so getrennt haben. Ich wünsche dir dennoch alles erdenklich Gute für die berufliche und private Zukunft und bedanke mich aufrichtig für die Zusammenarbeit über die Jahre.“ Das Unternehmen erteilte ein qualifiziertes Endzeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung „gut“. Das Zeugnis enthielt keine Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel. Die Mitarbeiterin klagte auf Abänderung und Ergänzung des Zeugnisses um eine Schlussformel, die zum Ausdruck bringt, dass das Unternehmen das Ausscheiden sehr bedauert und ihr für die stets gute Zusammenarbeit dankt und beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg wünscht.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG München (Urt. v. 15.7.2021 – 3 Sa 188/21, rk.) keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11, AuA 10/13, S. 612). Das Gericht ließ offen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Denn jedenfalls bei einer (nur) guten Verhaltens- und Leistungsbewertung ist eine Bedauernsformel nicht üblich. Es wäre eher widersprüchlich, einem guten Mitarbeiter, der keine Spitzenkraft war, zu bescheinigen, dass man sein Ausscheiden bedauert. Erst recht besteht kein Anspruch auf die gesteigerte Form des „sehr Bedauerns“. Auch eine Gute-Wünsche-Formel, die sich auf den Privatbereich bezieht, ist nicht in ein Zeugnis aufzunehmen.

Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es muss widerspruchsfrei sein und eine dem beruflichen Fortkommen förderliche Bescheinigung von Tätigkeit, Führung und Leistung enthalten. Es richtet sich nicht in erster Linie an den Arbeitnehmer persönlich, sondern an potenzielle künftige dritte Arbeitgeber als Grundlage für die Personalauswahl. Private Zukunftswünsche sind daher fehl am Platz. Auch aus dem Umstand, dass die Vorgesetzte in ihrer E-Mail das Bedauern und die guten Wünsche zum Ausdruck gebracht hatte, ergab sich kein anderes Ergebnis. Denn die Vorgesetzte war nicht berechtigt, das Zeugnis zu zeichnen und für die Beklagte zu handeln. Auch aus dem Grundsatz der Zeugniswahrheit ergab sich kein anderes Bild. Wahr oder unwahr können nur Tatsachen sein, nicht Höflichkeitsformeln wie gute Wünsche.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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· Artikel im Heft ·

Kein Anspruch auf Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel im Zeugnis
Seite 51
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