Kein Anspruch auf Homeoffice
Verfassungsrechtliche Zweifel
Mit der vom BMAS erlassenen Corona-ArbSchV gehen weitreichende Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einher. Sie ist auf Grundlage von § 18 ArbSchG erlassen worden. § 18 Abs. 1 ArbSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Hermann Gloistein
· Artikel im Heft ·
Neue betriebliche Corona-Regeln seit Ende März
Am 18.3.2022 wurde im Bundeskabinett die neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet. Die
Seit 1. Oktober gilt die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Warum wurde
Homeoffice
Insbesondere am Anfang der Pandemie mussten viele Arbeitnehmer ihre Arbeit aus dem eigenen Zuhause erbringen, was u. a. dem
In dem vom BSG mit Urteil vom 21.3.2024 (B 2 U 14/21 R) entschiedenen Fall nutzte ein Selbstständiger bei der Berufsgenossenschaft
Ein bei einem Softwareunternehmen angestellter Sales Account Manager hatte mit seinem Arbeitgeber eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit
Überblick über die Rechtsquellen
Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen