Kein Anspruch auf Homeoffice
Verfassungsrechtliche Zweifel
Mit der vom BMAS erlassenen Corona-ArbSchV gehen weitreichende Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einher. Sie ist auf Grundlage von § 18 ArbSchG erlassen worden. § 18 Abs. 1 ArbSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
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Dr. Hermann Gloistein

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