Kein Anspruch auf Homeoffice

Was die Corona-ArbSchV für Arbeitgeber bedeutet
Das BMAS hat Ende Januar eilig die befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zuvor haben die Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin u. a. beschlossen, dass aufgrund der pandemischen Lage auch im beruflichen Kontext eine weitere Reduzierung epidemiologisch relevanter Kontakte erforderlich wird. Was bedeutet das insbesondere hinsichtlich des in diesem Zusammenhang viel beschworenen „Anspruchs auf Homeoffice“ ganz konkret für Arbeitgeber?
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 Bild: Studio Romantic/stock.adobe.com
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Verfassungsrechtliche Zweifel

Mit der vom BMAS erlassenen Corona-ArbSchV gehen weitreichende Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einher. Sie ist auf Grundlage von § 18 ArbSchG erlassen worden. § 18 Abs. 1 ArbSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.

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Dr. Hermann Gloistein

Dr. Hermann Gloistein
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Gloistein & Partner, Halle (Saale)

· Artikel im Heft ·

Kein Anspruch auf Homeoffice
Seite 14 bis 17
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