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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Keine Hauptstadtzulage im TV-L für Schulleiterin mit Entgeltgruppe 15
Das Land Berlin beschäftigt die Klägerin als Schulleiterin. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung und die Vergütung erfolgt aus der Entgeltgruppe 15.
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