Klinik-Eingruppierung als Stationsleitung

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 Bild: pixabay.com
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Der Kläger begehrte die Vergütung aus der Entgeltgruppe P 14. Denn er habe verschiedene organisatorisch getrennte Abteilungen neben der „Notbehandlung“ zu leiten. Nach Erweiterungsmaßnahmen wurden neben der Notbehandlung 13 weitere Behandlungsplätze geschaffen, die für den Betrieb einer Aufnahmestation (Präklinik) vorgesehen waren. Diese 13 Behandlungsplätze wurden durch Pflegepersonal der Notbehandlung betreut. Im Schwerpunkt wurden die Behandlungsplätze bei Engpässen in anderen Bereichen als Zusatzkapazität genutzt und der Kläger führte den dazugehörigen Dienstplan. In der Notbehandlung sind ferner vier von neun Überwachungsplätzen als Chest Pain Unit (CPU) anerkannt und insgesamt der ärztlichen Leitung der Kardiologie unterstellt.

Das LAG Nürnberg (Urt. v. 18.5.2021 – 7 Sa 269/20, rk.) wies die Berufung jedoch zurück – der Kläger sei kein Bereichs- oder Abteilungsleiter, sondern Stationsleiter. Beschäftigte in der Pflege leiten i. d. R. einen „Bereich“, wenn ihnen mehrere Stationen unterstellt sind. Die zusätzliche Personalversorgung der CPU-Einheit sowie der Aufnahmestation führt nicht zu einer Regelausnahme – es bestehen dadurch keine eigenständigen Abteilungen.

Die Entscheidung des LAG Nürnberg ist nachvollziehbar. Die organisatorische Trennung bedarf eines hinreichenden Grades an Eigenständigkeit; es müssen eigene organisatorische Strukturen dafür sprechen, dass die Pflegekraft mehrere voneinander unabhängige Einheiten leitet.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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· Artikel im Heft ·

Klinik-Eingruppierung als Stationsleitung
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