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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
Mit Verständigungsvereinbarung vom 18.9.2008 hatten sich die zuständigen Behörden in der Schweiz und in Deutschland darauf geeinigt, ab dem Jahr 2009 den Art. 15 Abs. 4 des DBA-Schweiz nur noch auf Personen anzuwenden, deren Prokura bzw. entsprechende Funktion im Handelsregister eingetragen ist.
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