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 Bild: gearstd/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Konzernübergreifender Rabattfreibetrag

Das Niedersächsische FG hatte über folgenden Sachverhalt zu urteilen: Eine konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft übernimmt für eine andere konzernangehörige GmbH den Vertrieb von Waren gegenüber Endverbrauchern. Dabei führt sie den Vertrieb operativ durch mit Personal, Warenpräsentation, Kundenkontakt, Rechnungsstellung, usw. Die Waren sind jedoch Eigentum der GmbH, die Verkäufe erfolgen im Namen und auf Rechnung der GmbH. Beim Kauf von Waren aus dem Angebot der arbeitgebenden Dienstleistungsgesellschaft erhalten Arbeitnehmer Rabatte. Diese Rabatte blieben seitens des Arbeitgebers im Hinblick auf die Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG lohnsteuerlich unberücksichtigt.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung war eine Lohnversteuerung angezeigt, weil

  • die Dienstleistungsgesellschaft die Waren nicht selbst herstellt,
  • sie nur im Namen und auf Rechnung der GmbH handelt,
  • die wesentlichen Vertriebsentscheidungen von der GmbH getroffen werden und
  • es sich bei der Tätigkeit der Dienstleistungsgesellschaft nur um reine Verkaufstätigkeiten handelt, die jedoch keinen gewichtigen Beitrag zum Vertrieb darstellen.

Die Erfassung erfolgte als Drittlohn, da der Rabattfreibetrag nicht als konzernübergreifend anwendbar eingeordnet wurde.

Heiteres aus deutschen Arbeitsgerichten

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Dieser Ansicht folgten die Richter nicht (Niedersächsisches FG, Urt. v. 10.12.2025 – 3 K 78/25). Die Hauptaufgabe der Dienstleistungsgesellschaft lag im Vertrieb der Waren der GmbH, mit denen sie gegenüber Endverbrauchern am Markt aufgetreten ist. Der Vertreibereigenschaft steht nicht entgegen, dass nur Waren der GmbH nach deren Vorgaben vertrieben wurden. Der Beitrag der Dienstleistungsgesellschaft wurde als so gewichtig angesehen, dass ohne sie kein Verkauf möglich wäre. Aufgrund dieses wesentlichen Beitrags zum Vertrieb der Waren rechnete das Gericht den Vertriebsprozess der Dienstleistungsgesellschaft zu und damit einhergehend die Vertreibereigenschaft. Ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Belegschaftshandel lag nicht vor, da die Rabatte für Waren gewährt wurden, die die Dienstleistungsgesellschaft für die GmbH gegenüber einer großen Anzahl von Endkunden vertreibt. Ein Vertrieb überwiegend für den Bedarf der eigenen Arbeitnehmer liegt daher nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist Revision (VI R 1/26) beim BFH anhängig.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Konzernübergreifender Rabattfreibetrag

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