Durch Erlass des Finanzsenators Bremen (SenFin Bremen, Erl. v. 4.11.2019 – 900-S2145-1/2014- 1/2016-11-1) wurde ein sinnvoller Vorschlag bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten/Lebenspartnern auf den Weg gebracht.
Der Erlass unterscheidet nach sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (Abschreibungen, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) und nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten). Die grundstücksorientierten Aufwendungen betreffen nur den Eigentümer selbst und können deshalb auch nur vom ihm steuerlich geltend gemacht werden. Wenn eine Immobilie im Miteigentum von Ehegatten bzw. Lebenspartnern steht, können die grundstücksorientierten Aufwendungen auch nur entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden. Wenn der Ehegatte/Lebenspartner, der nicht Eigentümer des Hauses ist, allein das Arbeitszimmer nutzt, kann er deshalb den Abzug grundstücksorientierter Aufwendungen nicht geltend machen.
Bei den sog. nutzungsorientierten Aufwendungen ist derjenige zum Abzug berechtigt, der diese getragen hat und nicht derjenige, der sie nach zivilrechtlichen Grundsätzen schuldet. Die zuvor genannte Differenzierung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen ist auch bei angemieteten Wohnobjekten vorzunehmen. Die Miete kann nur als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Steuerpflichtige auch gleichzeitig der Mieter ist.
Rainer Kuhsel

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Der BFH hat mit Urteil vom 22.2.2017 (III R 9/16) entschieden, dass ein Selbstständiger mit eigenen Praxisräumen Aufwendungen für ein häusliches
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt.