Kostentragung für Sonderausstattung eines Dienstfahrzeugs

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 Bild: pixabay.com
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Ein angestellter Außendienstmitarbeiter erhielt im März 2016 einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen, der mit einer von ihm gewünschten Sonderausstattung ausgestattet war. Es handelte sich um ein Leasingfahrzeug, der entsprechende Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. Bezüglich der Kosten für die Sonderausstattung hatten die Parteien vereinbart, dass diese der Mitarbeiter trägt und dass sie auf zwölf Monatsraten, beginnend mit der Überlassung des Wagens, i. H. v. jeweils 315 Euro monatlich vom Nettogehalt abgezogen werden. Außerdem enthielt der Dienstwagenüberlassungsvertrag die Regelung, wonach der Arbeitgeber nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gleich durch welche Partei, den Dienstwagen vorzeitig herausverlangen könne, ebenso wie im Fall unbezahlten Sonderurlaubs oder bei Krankheitszeiten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Der Arbeitgeber behielt in den ersten zwölf Monaten nach Dienstwagenüberlassung monatlich 315 Euro vom Nettogehalt ein. Der Außendienstmitarbeiter kündigte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 36-monatigen Leasingzeit fristgemäß und machte die Rückzahlung der einbehaltenen Kosten geltend.

Das LAG München gab dem Kläger Recht (Urt. v. 3.12.2020 – 3 Sa 563/20, rk.). Es befand, dass die Regelungen des Dienstwagenüberlassungsvertrags den Kläger unangemessen benachteiligen und daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Vertragsklausel unwirksam, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fahrzeug dem Arbeitgeber zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die Leasingraten an den Arbeitgeber in einem Einmalbetrag zu entrichten hat (vgl. BAG, Urt. v. 9.9.2003 – 9 AZR 574/02). Es kommt in diesem Fall zu einer Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an den Folgen der Investitionsentscheidung des Arbeitgebers, ein teureres Auto als monetären Anreiz für den Arbeitnehmer und als gesteigerten Werbeeffekt für eigene Zwecke zu kaufen, beteiligt wird. Dies ist mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar, wonach dienstlich veranlasste Kosten grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat. Unter Anwendung dieser Grundsätze analysierte das Gericht, dass der Kläger der Beklagten ein unverzinstes Darlehen gewährt, weil er den Zuzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt 3.780 Euro nicht über die gesamte 36-monatige Laufzeit des Leasingvertrags, sondern bereits in den ersten zwölf Monaten zahlen sollte. Zum anderen war er verpflichtet, den Dienstwagen im Fall der Kündigung jederzeit herauszugeben, ebenso wie nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, wodurch er das Auto nicht mehr nutzen konnte, obwohl er durch die zwölf Monatsraten den Mehrwert des Dienstwagens durch die Sonderausstattung bereits bezahlt hat. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 36-monatigen Laufzeit des Leasingvertrags, würde der Kläger ebenfalls die von ihm bereits in den ersten zwölf Monaten gezahlte Sonderausstattung nicht mehr nutzen können. Diese Regelungen sind mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Kostentragung für Sonderausstattung eines Dienstfahrzeugs
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