Nach § 9 Abs. 4a EStG sind Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Sofern der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird, kann nach § 9 Abs. 4a Satz 2, 3 EStG für die Abgeltung tatsächlich entstandener und beruflich veranlasster Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale angesetzt werden. Diese ist gestaffelt nach Abwesenheitszeiten. Eine Kürzung dieser Verpflegungspauschale ist nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer während der vorgenannten Zeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Nach dem BFH-Urteil vom 7.7.2020 (VI R 16/18) ist eine Kürzung der Verpflegungspauschalen auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, dieser aber keinen Verzehr vornimmt.
Das Arbeitsrecht unterliegt dem ständigen Wandel der Rechtsprechung. Handwerkliche Fehler sind teuer und vermeidbar. Personalverantwortliche müssen dafür die aktuellen Entwicklungen im Auge behalten.
Rainer Kuhsel

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