Nach § 9 Abs. 4a EStG sind Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Sofern der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird, kann nach § 9 Abs. 4a Satz 2, 3 EStG für die Abgeltung tatsächlich entstandener und beruflich veranlasster Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale angesetzt werden. Diese ist gestaffelt nach Abwesenheitszeiten. Eine Kürzung dieser Verpflegungspauschale ist nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer während der vorgenannten Zeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Nach dem BFH-Urteil vom 7.7.2020 (VI R 16/18) ist eine Kürzung der Verpflegungspauschalen auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, dieser aber keinen Verzehr vornimmt.
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Rainer Kuhsel
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