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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Kürzung der Verpflegungspauschale
Nach § 9 Abs. 4a EStG sind Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Sofern der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird, kann nach § 9 Abs. 4a Satz 2, 3 EStG für die Abgeltung tatsächlich entstandener und beruflich veranlasster Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale angesetzt werden.
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