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 Bild: pixabay.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Leiharbeitsplatz als freier Arbeitsplatz

Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung liegen nur dann vor, wenn die Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten Bedingungen, objektiv nicht möglich ist. Ob die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern die Annahme rechtfertigt, es seien „freie“ Arbeitsplätze vorhanden, hängt nach der Rechtsprechung des BAG von den Umständen des Einzelfalls ab.

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