Das BAG entschied am 12.10.2022 (10 AZR 496/21) über die Frage, ob den Beschäftigten ein Leistungsentgelt gem. § 18 TVöD (VKA) auch dann zustehe, wenn im Leistungszeitraum längere Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit gelegen hatten. § 18 TVöD (VKA) bestimme nicht, wie sich Arbeitsunfähigkeitszeiten, die über den Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 22 Abs. 1 TVöD (VKA) hinausgehen, auf das Leistungsentgelt in seinen verschiedenen möglichen Ausprägungen
- als Leistungsprämie,
- Erfolgsprämie,
- Leistungszulage oder
- gemischtes Modell
auswirken. Es komme somit auf die Ausformulierung und Auslegung der maßgeblichen Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung an.
Hier enthielt die für den Streitzeitraum vereinbarte Dienstvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregelung für den Fall eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus. Das Leistungsentgelt war somit in derjenigen Höhe zu zahlen, die sich auch ohne Arbeitsunfähigkeitszeiträume ergeben hätte.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sebastian Günther

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