Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 31.8.2022 – 8Sa151/22 E, rk.) hatte in diesem Fall zu zwei Themenbereichen entschieden, einmal zur Frage der Bildung von Arbeitsvorgängen bei Leitungstätigkeiten sowie zur Frage der prozessualen Auswirkung im Falle der Korrektur der Arbeitsvorgangsbildung.
Der Kläger begehrte Vergütung aus der Entgeltgruppe 11, da sich ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 nur dann ergeben könne, wenn die Tätigkeit tatsächlich aus zwei Arbeitsvorgängen besteht. Er begehrte tarifautomatisch die Korrektur seiner Entgeltgruppe „nach oben“, wohingegen der Arbeitgeber im Rahmen des Gerichtsverfahrens über eine Stellenbewertung zu dem Ergebnis kam, dass die Heraushebungsmerkmale aus der Entgeltgruppe 9c nicht erfüllt sind und dementsprechend eine Korrektur „nach unten“ angezeigt sei.
Zur Bildung von Arbeitsvorgängen entschied das LAG Niedersachsen: Tätigkeiten innerhalb eines von einem Sachgebietsleiter betreuten Sachgebiets stellen sich als Zusammenhangsarbeiten zu der einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit, es sei denn für organisatorisch und zeitlich klar abgrenzbare Zeiträume würden Leitungstätigkeiten und zu eben solchen abgrenzbaren Zeiten nur Sachbearbeitungstätigkeiten verrichtet. Die Tätigkeit stellte somit einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.
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Zur Korrektur der Eingruppierung führte das LAG Niedersachsen aus, dass die bisherige Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 nicht bedeute, dass der Arbeitgeber Heraushebungsmerkmale aus der Entgeltgruppe 9c damit bereits zugestanden habe. Die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung, nach welchen, wenn sich der Beschäftigte auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung obliegt, gelten nicht, wenn ein Beschäftigter die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (hier: EG 11 TVöD) anstrebe.
Tipp: Gerade nachdem das BVerfG am 21.12.2022 (1BvR382/21) das Verfahren über die durch das BAG vorgenommene Bildung von Arbeitsvorgängen (u. a. vom 28.2.2018 – 4 AZR 816/16) nicht angenommen hat, ist die Rechtsprechung des BAG zum sog. einheitlichen Arbeitsvorgang maßgeblich – bis die Tarifvertragsparteien hierzu eine andere Lösung in TVöD und TV-L herbeiführen.
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