1 Interessenausgleich
Das Gesetz kennt verschiedene Entgeltbestandteile, die nicht oder nur teilweise pfändbar sind. Damit will der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen schaffen. Der Gläubiger möchte, dass möglichst viel des Nettolohns pfändbar ist, damit die Verbindlichkeiten schnell beglichen werden. Der Mitarbeiter möchte, dass möglichst wenig Gehalt gepfändet wird und ihm entsprechend mehr Gehalt erhalten bleibt; insbesondere dann, wenn er sich in einem Privatinsolvenzverfahren befindet und mit einer Befreiung von den restlichen Schulden am Ende dieses Verfahrens rechnet.
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Wilfried Haas

Christina Reifelsberger

· Artikel im Heft ·
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