Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über den ihnen zustehenden Erholungsurlaub und Freizeit aufgrund eventueller Arbeitszeitkonten hinausgehend freie Tage, erfolgt das regelmäßig in Form von unbezahltem Urlaub.
Lohnsteuerlich ergeben sich daraus aufgrund des geltenden Zuflussprinzips keine Besonderheiten. Solange kein Arbeitslohn fließt, entsteht auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bleiben während der Dauer des unbezahlten Urlaubs andere Gehaltsbestandteile wie z. B. ein Firmenwagen oder Firmenfahrrad bestehen, sind diese Vorteile auch weiterhin lohnsteuerlich zu erfassen. Solange das Arbeitsverhältnis unverändert weiterbesteht, sind für den Lohnzahlungszeitraum auch die Tage mitzuzählen, für die kein Arbeitslohn bezahlt worden ist (R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR). Im laufenden Monat des Beginns bzw. Endes des unbezahlten Urlaubs entsteht also kein Teillohnzahlungszeitraum. Sofern die Gehaltsabrechnung monatlich erfolgt, bleibt es auch für die Zeit des unbezahlten Urlaubs bei diesem monatlichen Abrechnungszeitraum. Dauert der unbezahlte Urlaub mehr als fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage in einem Kalenderjahr an, ist im Lohnkonto der Buchstabe U (für Unterbrechung) einzutragen (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LStDV); die Aufzeichnung der genauen Anzahl der Unterbrechungstage ist nicht erforderlich. Für jede Abwesenheit, die über fünf Arbeitstage hinausgeht, ist ein eigener Buchstabe U einzutragen.
Sandra Peterson

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Problempunkt
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