Aufgrund der Änderungen durch das Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021 (siehe dazu AuA 6/21, S. 49) hat das BMF das bisherige BMF-Schreiben vom 8.12.2009 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen aktualisiert. Das rückwirkend ab dem 1.1.2021 anzuwendende Schreiben wurde am 16.11.2021 veröffentlicht (IV C 5 – S 2347/21/10001:006).
Nach der aktuell gültigen Fassung des § 3 Nr. 39 EStG ist die Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag i. H. v. 1.440 Euro im Kalenderjahr steuerfrei möglich. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die individuelle Depotführung, liegt kein Arbeitslohn vor; neu aufgenommen wurde, dass die Übernahme von Depotgebühren zur Minderung des administrativen Aufwands z. B. für ein zentral verwaltetes Sammeldepot ebenfalls keinen Arbeitslohn darstellt. Die Bewertung des geldwerten Vorteils kann entweder mit dem gemeinen Wert bei Überlassung oder bei Abschluss des rechtsverbindlichen Veräußerungsgeschäfts erfolgen. Ergänzt wurden Ausführungen zur Bestimmung des gemeinen Wertes nach dem Bewertungsgesetz.
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Sandra Peterson
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