Eine Folge des erweiterten ELStAM-Verfahrens ist, dass der Arbeitgeber seit 1.1.2020 dazu verpflichtet ist, den Lohnsteuer-Jahresausgleich auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durchzuführen, da es ihm durch deren Einbeziehenin das elektronische Abrufverfahren nicht mehr ohne Weiteres möglich ist, den Umfang der Steuerpflicht des einzelnen Mitarbeiters zu erkennen.
Unabhängig davon darf der jährliche Ausgleich nur für die Arbeitnehmer durchgeführt werden, die ganzjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Sandra Peterson
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Einführung
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