Lohnsteuer-Richtlinien 2023

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 Bild: spyrakot/stock.adobe.com
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Am 28.10.2022 hat der Bundesrat den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2023 zugestimmt: Sie sind für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2023 anzuwenden und gelten auch für vorangehende Zeiträume, soweit sie nur klarstellenden Charakter haben oder geänderte einkommensteuerrechtliche Regelungen betreffen, die vor dem 1.1.2023 in Kraft treten. BMF-Schreiben und Erlasse, die den LStR 2023 widersprechen, sind ab 2023 nicht mehr anzuwenden.

Eine der wenigen Neuregelungen bezieht sich auf die Ermittlung von Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn in Monaten, in denen der Arbeitslohn teilweise nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist oder in denen ein Mitarbeiter nur für einzelne Tage beschränkt steuerpflichtig ist. Mit der Neuregelung sind künftig Tage, an denen der Mitarbeiter keinen in Deutschland lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht, bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lohnsteuer wird nicht mehr nach der Monats-, sondern der Tageslohnsteuertabelle ermittelt. Insbesondere in den folgenden Fällen wird sich künftig eine höhere Lohnsteuerbelastung ergeben als bisher:

  • Dienstreisen aus dem Ausland nach Deutschland von Beschäftigten einer ausländischen Betriebsstätte. Sofern die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet, kann der anteilige Arbeitslohn nach § 40a Abs. 7 EStG mit 30 % (plus Zuschlagsteuern Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschaliert besteuert werden.
  • Grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Mitarbeiter im Ausland wohnen und sowohl im Inland als auch im Ausland tätig sind.
  • Entsendungen in einen oder aus einem DBA-Staat und der Beginn oder das Ende fallen nicht auf den ersten oder letzten Tag des Monats.

Bei beschränkter Steuerpflicht ist die höhere Lohnsteuer aufgrund der abgeltenden Wirkung regelmäßig endgültig. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ergibt sich aufgrund der Jahresbetrachtung betragsmäßig keine Auswirkung, soweit der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.

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· Artikel im Heft ·

Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Seite 53
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