Das FG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 11.7.2019 (14 K 1653/17L, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 28/19) mit dem Fall zu befassen, ob bei Profisportlern die Fahrtzeiten im Mannschaftsbus zur sog. passiven Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Der Arbeitgeber hatte für die Beförderungsleistung einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Es ging darum, ob dieser nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei ist. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 %, für Sonntagsarbeit 50 %, für Weihnachten und bestimmte gesetzliche Feiertage 125 oder 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuschläge nach der genannten Vorschrift steuerfrei sind. Das Urteil eröffnet interessante Perspektiven für sämtliche Betriebe, die ihre Arbeitnehmer mit Bussen befördern. Es sollte die Begründung der Entscheidung herangezogen werden, um im Einzelfall zu überprüfen, ob diese Grundsätze auch auf andere Fälle übertragbar sind. (R.K.)
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
Rainer Kuhsel

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 130.98 KB |
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger arbeitet für die Beklagte als Fluglotse und ist BR-Mitglied. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft
Problempunkt
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über eine monatliche Einblicknahme des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten. Der antragstellende
1 Interessenausgleich
Das Gesetz kennt verschiedene Entgeltbestandteile, die nicht oder nur teilweise pfändbar sind. Damit will der
Der Containerumschlag im Hamburger Hafen erfolgt rund um die Uhr teamweise wochentags in einem Drei-Schicht-System und am Wochenende in
Problempunkt
Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten in einem Wechselschichtmodell, das auch Nachtzeiten beinhaltet. Die Beklagte ist