Das FG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 11.7.2019 (14 K 1653/17L, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 28/19) mit dem Fall zu befassen, ob bei Profisportlern die Fahrtzeiten im Mannschaftsbus zur sog. passiven Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Der Arbeitgeber hatte für die Beförderungsleistung einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Es ging darum, ob dieser nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei ist. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 %, für Sonntagsarbeit 50 %, für Weihnachten und bestimmte gesetzliche Feiertage 125 oder 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuschläge nach der genannten Vorschrift steuerfrei sind. Das Urteil eröffnet interessante Perspektiven für sämtliche Betriebe, die ihre Arbeitnehmer mit Bussen befördern. Es sollte die Begründung der Entscheidung herangezogen werden, um im Einzelfall zu überprüfen, ob diese Grundsätze auch auf andere Fälle übertragbar sind. (R.K.)
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel
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Das Schleswig-Holsteinische FG (Urt. v. 9.11.2022 – 4K145/20, rk.) hatte darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die steuerfreie Zahlung
Für die Bemessung der Steuerfreiheit von Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen ist der maßgebende Grundlohn zu ermitteln. Dabei handelt es sich um
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