Der BFH hat sich im Urteil vom 19.4.2021 (VI R 8/19) mit der Frage beschäftigt, ob Sterbegeldzahlungen der Lohnsteuer unterliegen. Sterbegeld wird regelmäßig von öffentlichen Arbeitgebern bezahlt,aber auch private Arbeitgeber sind z. B. nach Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu solchen Zahlungen verpflichtet. Dem Urteil lag die Klage einer Erbin zugrunde, die eine pauschale Sterbegeldzahlung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhielt. Das Finanzamt ordnete die Zahlung den steuerpflichtigen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zu. Das zunächst angerufene FG war hingegen der Ansicht, dass die Zahlung § 3 Nr. 11 EStG unterfällt, der u. a. Zahlungen aufgrund von Hilfsbedürftigkeit steuerfrei stellt. Dieser Ansicht ist der BFH nicht gefolgt.
Pauschales Sterbegeld wird nicht aufgrund von Hilfsbedürftigkeit geleistet, sondern dient dem Zweck, den Hinterbliebenen die Begleichung der mit dem Tod zusammenhängenden Kosten zu erleichtern. Die Auszahlung erfolgt auch, wenn tatsächlich keine Kosten entstanden sind und hängt damit nicht von der Hilfsbedürftigkeit der Hinterbliebenen ab. Die Richter ordneten das Sterbegeld als Versorgungsbezug ein, von dem der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Freibetrag steuerfrei bleiben. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags orientieren sich am Jahr des Versorgungsbeginns.
Die Steuerpflicht beschränkt sich auf das von Arbeitgebern gezahlte Sterbegeld. Leistungen aus Sterbekassen oder Sterbeversicherungen sind steuerfrei. Das gilt auch für Sterbegelder, die von einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung geleistet werden.
Sandra Peterson
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