Mit Verfügung vom 15.3.2021 hat die OFD Frankfurt a. M. sich mit der Tätigkeit von Personen, die in regionalen Corona-Impf- oder Testzentren tätig sind, beschäftigt.
Dort heißt es, dass diese Personengruppe regelmäßig eine nicht selbstständige Tätigkeit ausübt. Dafür würde insbesondere sprechen, dass Weisungsgebundenheit bei den Mitarbeitern vorläge und sie notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiteten, sodass sie in die Organisation der Testzentren eingegliedert sind. Organisation und Durchführung der Tätigkeit wird ihnen vorgegeben. Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt. Die betreffenden Personen schulden ihre Arbeitskraft, nicht aber einen Arbeitserfolg. Unerheblich sei, dass u. a. mit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen darauf hingewiesen wurde, dass eine nicht selbstständige Tätigkeit ausgeschlossen sei bzw. ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit vorliegen soll.
Aus den genannten Gründen unterliegt die Vergütung dieser Mitarbeiter dem Lohnsteuerabzug. Wenn kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird und für die Tätigkeit auch keine Sozialversicherungspflicht nach §§ 130, 131 SGB IV vorliegt, soll die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen. Eine nachträgliche Lohnsteuererhebung soll aus Vereinfachungsgründen entfallen (OFD Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021 – S 2331 A-49-St 210).
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Rainer Kuhsel

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