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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Lohnverzicht
Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind steuerlich privilegiert. So kann er bspw. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt. Diese dürfen bestimmte Jahresbeträge nicht übersteigen; der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zur Erholungszwecken verwendet werden.
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