Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind steuerlich privilegiert. So kann er bspw. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt. Diese dürfen bestimmte Jahresbeträge nicht übersteigen; der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zur Erholungszwecken verwendet werden. Die Vorschrift fordert damit einen ganz bestimmten Verwendungszweck. Weiterhin sind z. B. Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekomunikationsgeräten sowie deren Zubehör etc. steuerfrei, § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Rainer Kuhsel
· Artikel im Heft ·
Nachweisgesetz – Was lange währt, wird leider Papierflut
Das NachwG beruht auf der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und
Der BFH hat sich mit Urteil vom 14.9.2023 (VI R 27/21) zu den Voraussetzungen einer steuerlich wirksamen Zuordnung eines Arbeitnehmers
Babylonische Begriffsvielfalt und Definitionen
Telearbeit ist definiert in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Wenn der Arbeitnehmer zu Hause einen „festen
Im Jahr 2021 hat sich die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geändert. Anstelle einer
Gesetzliche Vertreter einer GmbH haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf