Lohnverzicht

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 Bild: martaposemuckel/pixabay.com
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Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind steuerlich privilegiert. So kann er bspw. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt. Diese dürfen bestimmte Jahresbeträge nicht übersteigen; der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zur Erholungszwecken verwendet werden. Die Vorschrift fordert damit einen ganz bestimmten Verwendungszweck. Weiterhin sind z. B. Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekomunikationsgeräten sowie deren Zubehör etc. steuerfrei, § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln

· Artikel im Heft ·

Lohnverzicht
Seite 42
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