Mehr Auskünfte zur Betriebsrente
1 Hintergrund
Nach Art. 6 der Mobilitätsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherstellen, dass umfangreiche Auskunftspflichten über Rentenanwartschaften und Betriebsrenten im nationalen Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verankert sind. Auskunftspflichten bestehen nach den europäischen Vorgaben insbesondere auch gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Hinterbliebenen. Die Mobilitätsrichtlinie regelt selbst aber nur grenzüberschreitende Sachverhalte und hat zum Ziel, die Arbeitnehmermobilität innerhalb der Europäischen Union zu stärken.
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Fabian Schöniger
Dr. Rolf Kowanz
· Artikel im Heft ·
Herleitung des Ausgleichs und Rechtslage bis 2009
Den Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss
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Ausgangslage der Entscheidung
Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand seit 1984 in Vollzeit. Ab dem Jahr 2005 reduzierte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf die
Problempunkt
Der Kläger war zwischen 1965 und 1998 bei der Beklagten im höheren Management tätig. Nach der für ihn geltenden