Mehr Auskünfte zur Betriebsrente

Mobilitätsrichtlinie: Verschärfte Pflichten und Risiken
Zum 1.1.2018 traten erste Änderungen durch das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie“ in Kraft: Insbesondere die Auskunftsansprüche von Mitarbeitern und Rentnern gegen den Arbeitgeber und die von ihm eingesetzten externen Versorgungsträger rund um die bAV wurden erheblich erweitert. Damit verschärfen sich nicht nur die Haftungsrisiken bei fehlerhaften Auskünften. Es besteht auch ein Anspruch auf „verständliche“ Darstellung und Erläuterung der im Betrieb bestehenden Versorgungsysteme.
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An alles gedacht? Arbeitgeber spielen mittlerweile eine nicht unerhebliche Rolle in Sachen Altersvorsorge ihrer Beschäftigten. Bild: Friedberg/stock.adobe.com
An alles gedacht? Arbeitgeber spielen mittlerweile eine nicht unerhebliche Rolle in Sachen Altersvorsorge ihrer Beschäftigten. Bild: Friedberg/stock.adobe.com

1 Hintergrund

Nach Art. 6 der Mobilitätsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherstellen, dass umfangreiche Auskunftspflichten über Rentenanwartschaften und Betriebsrenten im nationalen Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verankert sind. Auskunftspflichten bestehen nach den europäischen Vorgaben insbesondere auch gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Hinterbliebenen. Die Mobilitätsrichtlinie regelt selbst aber nur grenzüberschreitende Sachverhalte und hat zum Ziel, die Arbeitnehmermobilität innerhalb der Europäischen Union zu stärken.

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Fabian Schöniger

Fabian Schöniger

Dr. Rolf Kowanz

Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eversheds Sutherland, Hamburg

· Artikel im Heft ·

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Seite 328 bis 332
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