Ein Angestellter einer japanischen Gesellschaft wurde befristet zu einer deutschen Gesellschaft entsandt. Die Gehaltsauszahlung erfolgte auf Basis einer Nettolohnvereinbarung. Während der Beschäftigung in Deutschland beantragte der Kläger Kindergeld für zwei Kinder und wies an, dass das Kindergeld zugunsten der deutschen Gesellschaft direkt auf das Konto der deutschen Gesellschaft überwiesen werden sollte. Das Kindergeld wurde i. H. v. 4.656 Euro festgesetzt und wie angewiesen auf das Konto der deutschen Gesellschaft ausgezahlt. Die deutsche Gesellschaft vereinnahmte das Kindergeld und berücksichtigte keinen Abzug als negativen Arbeitslohn. Diese Kürzung wurde sodann von den Klägern im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung beantragt. Das Veranlagungsfinanzamt setzte zwei Kinderfreibeträge an und erhöhte die Einkommensteuer um das Kindergeld, die beantragte Kürzung des Bruttoarbeitslohns blieb unberücksichtigt. Das FG Düsseldorf folgte der Ansicht des Klägers, die Richter des BFH wiesen die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück.
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und damit gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers (BFH, Urt. v. 8.2.2024 – VIR26/21).
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