Das Niedersächsische OVG (Beschl. v. 12.11.2019 – 18 LP 4/18; Rechtsbeschwerde zugelassen) hatte einen Fall zur Mitbestimmung bei der Überleitung in das neue Entgeltsystem des TVöD (VKA) zu entscheiden. Der Personalrat begehrte die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts nach ablehnenden Entscheidungen über Höhergruppierungsanträge durch den Arbeitgeber. Dabei erfolgte gem. § 29 TVÜ-VKA die Überleitung der am 31.12.2016 vorhandenen Beschäftigten in die neue Entgeltordnung der VKA zum 1.1.2017 unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit; eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung der VKA sollte nicht stattfinden. Der Personalrat ging davon aus, vor jeder Entscheidung über Höhergruppierungsanträge aufgrund der Regelung in § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NPersVG beteiligt zu werden. Der Arbeitgeber gab daraufhin bekannt, dass er ein Mitbestimmungsrecht in den Fällen für nicht gegeben halte, in denen der Höhergruppierungsantrag abgelehnt und die bestehende Eingruppierung beibehalten werde.
Nach dem OVG ist von vornherein kein Raum für eine Pflicht zur Mitbestimmung bei Übertragung einer Tätigkeit, da die Tätigkeiten keinerlei sachliche Veränderung erfahren hätten. Vielmehr sei eine Höhergruppierung in den betreffenden Fällen lediglich abgelehnt, die jeweiligen Höhergruppierungsanträge also negativ beschieden worden. Ein derartiges Absehen von der Höhergruppierung nach erfolgter Prüfung, ob der Beschäftigte in eine zu niedrige Vergütungsgruppe eingestuft ist, stelle keine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme dar.
Zu Recht ist das VG Osnabrück in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zwar davon ausgegangen, dass unter einer „Eingruppierung“ im Sinne dieser Vorschrift die Einreihung eines Beschäftigten in ein kollektives Vergütungssystem (Entgeltschema) – etwa aus einem Tarifvertrag – durch die Dienststelle zu verstehen ist, welches die Zuordnung des dem Beschäftigten zustehenden Entgelts nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Das OVG unterschied jedoch zwischen der Veränderung der Tätigkeit und der wesentlichen Änderung der Entgeltordnung. Es sei kein Raum für die Annahme, die mit der Ablehnung des Höhergruppierungsantrags verbundene Überprüfung und Belassung der bisherigen Entgeltgruppe seien zumindest als schlüssiger Bestätigungsakt des Beteiligten zu deuten, dem der Gehalt einer stillschweigenden (Neu-)Eingruppierung zukomme. Die bloße Überprüfung von Arbeitsplätzen durch die Dienststelle anhand von Tätigkeitsmerkmalen und sonstigen Vorgaben der Vergütungsordnung, die nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führt, stellt danach grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar.
Systematisch überzeugt die Entscheidung des OVG, denn die Tätigkeiten bleiben bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung der VKA unverändert, so dass es auf die (erneute) Einordnung des Arbeitgebers ankommt. Sofern sich die Eingruppierungsmerkmale aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung nicht wesentlich geändert haben, gruppiert der Arbeitgeber nicht neu ein – er kommt allenfalls zu dem Schluss, dass die Tätigkeit nach wie vor derselben Entgeltgruppe unterliegt.
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